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An dem Verfahren beteiligt sind nur der Schuldner, der Treuhänder oder ein sonstiger nach den Anleihebedingungen Berechtigter sowie der Bürge und jeder, der sonst aus einer Sicherheit in Anspruch genommen werden kann.
Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, steht dem einzelnen Gläubiger das Recht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstehenden Kosten in dem gerichtlichen Verfahren mit dem Vorbringen gehört zu werden, daß die in dem Regelungsangebot enthaltenen Bedingungen, soweit sie sich auf Sicherheiten beziehen, mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens nicht in Einklang stehen; eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 darf nur ergehen, wenn das Gericht feststellt, daß diese Bedingungen des Regelungsangebotes mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens in Einklang stehen.
für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und für die Gläubiger, die es nicht annehmen, verschiedenen Treuhändern oder verschiedenen sonst nach den…
Durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 1 und 2 können auch Willenserklärungen eines Treuhänders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen…
Das Gericht prüft alle Voraussetzungen der Entscheidung und alle Einwendungen der einzelnen Gläubiger unabhängig davon, ob die Beteiligten und die Gläubiger im…
Der Schuldner hat in seinem Antrag in den Fällen des § 76 Abs. 1 und des § 76a die Willenserklärungen, deren Abgabe durch die Entscheidung ersetzt werden soll,…
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 76 für sachdienlich erachtet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.