§ 80 Abs. 1 AuslSchuldAbkAGEntscheidungen nach § 76 werden nur auf Antrag des Schuldners erlassen.
§ 85 AuslSchuldAbkAGEine Entscheidung darf frühestens einen Monat nach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuldner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses einer…
§ 84 AuslSchuldAbkAGDas Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.
§ 76a AuslSchuldAbkAGDurch eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 1 und 2 können auch Willenserklärungen eines Treuhänders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen…
§ 86 Abs. 1 AuslSchuldAbkAGGegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.