§ 80 Abs. 2 AuslSchuldAbkAGDer Schuldner hat in seinem Antrag in den Fällen des § 76 Abs. 1 und des § 76a die Willenserklärungen, deren Abgabe durch die Entscheidung ersetzt werden soll,…
§ 84 AuslSchuldAbkAGDas Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.
§ 82 Abs. 1 AuslSchuldAbkAGDas Gericht hat beglaubigte Abschriften des Antrages und aller von dem Schuldner eingereichten Unterlagen den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung…
§ 85 AuslSchuldAbkAGEine Entscheidung darf frühestens einen Monat nach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuldner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses einer…
§ 75 Abs. 1 AuslSchuldAbkAGSicherheiten, und zwar können nach Maßgabe der §§ 76 bis 89 dieses Gesetzes geändert, ausgetauscht oder aufgehoben und dabei auch einzelne Pfandgegenstände aus…