AuslSchuldAbkAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 84 AuslSchuldAbkAGGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Dritter Abschnitt, c) § 83§ 85 Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.