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Eine Entscheidung darf frühestens einen Monat nach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuldner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme an die Beteiligten ergehen, es sei denn, daß diese auf die Einhaltung dieser Frist ausdrücklich verzichtet haben.
Die Entscheidung, durch welche einem Antrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise stattgegeben wird, darf frühestens drei Monate nach der Zustellung des Antrags an…
Das Gericht hat beglaubigte Abschriften des Antrages und aller von dem Schuldner eingereichten Unterlagen den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung…
Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung über den Antrag anzuordnen, zu der die Beteiligten zu laden sind. Die Verhandlung darf, wenn die Beteiligten nicht…
Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.
mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Tage der ersten Veröffentlichung der Empfehlung des Regelungsangebotes durch die Gläubigervertreter oder der Bekanntmachung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.