Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung über den Antrag anzuordnen, zu der die Beteiligten zu laden sind. Die Verhandlung darf, wenn die Beteiligten nicht ausdrücklich einem früheren Verhandlungstermin zugestimmt haben, frühestens einen Monat nach Zustellung der Ladung stattfinden.
Das Gericht prüft alle Voraussetzungen der Entscheidung und alle Einwendungen der einzelnen Gläubiger unabhängig davon, ob die Beteiligten und die Gläubiger im Termin erscheinen.
Eine Entscheidung darf frühestens einen Monat nach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuldner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses einer…
Das Gericht hat beglaubigte Abschriften des Antrages und aller von dem Schuldner eingereichten Unterlagen den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung…
Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 76 für sachdienlich erachtet.
Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, steht dem einzelnen Gläubiger das Recht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.