§ 1 Abs. 2 KredAAGGesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer
Kreditinstitute können gleichzeitig mit der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kreditnehmer bestimmen, daß bei Krediten,…
Erwägungsgrund 2 32009D0306BESCHLUSS DES RATES vom 30. März 2009 über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (2009/306/EG)
Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sieht insbesondere vor, dass das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der…
§ 1 Abs. 1 AuslSchuldAbkAGAbkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).
Gliederung Nr. d) AuslSchuldAbkAGDeutsches Kreditabkommen von 1952 ........
Art. 3 Nr. 9 Buchst. b 32021L2167RICHTLINIE (EU) 2021/2167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Neuaushandlung — nach nationalem Recht — der Bedingungen mit dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder…