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Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maßgabe des § 3 die Ansprüche aus Zinsscheinen, die nach dem 14. März 1945 fällig geworden sind. Dies gilt nicht für Zinsscheine, die nach § 1 der Zwölften Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 11. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 742) selbständig anerkannt worden sind oder deren Gegenwert der Entschädigungsberechtigte bereits erhalten hat. Der rechtmäßige Erwerber (§ 38 AuslWBG) eines nach dem 14. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheins kann verlangen, daß der Entschädigungsberechtigte ihm das nach Satz 1 Erlangte nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgibt.
Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maßgabe des § 3 auch die Ansprüche aus den vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen, für die der Entschädigungsberechtigte bei sinngemäßer Anwendung der für die Erteilung von Feststellungsbescheiden geltenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes einen Feststellungsbescheid hätte beanspruchen können.
Wenn der Aussteller das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen bestreitet, kann der Entschädigungsanspruch aus den vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen nur geltend gemacht werden, nachdem die Kammer für Wertpapierbereinigung den Feststellungsbescheid durch rechtskräftige Entscheidung auf die Zinsscheine erstreckt hat. Für die Erstreckung gelten die für die Erteilung von Feststellungsbescheiden maßgebenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes sinngemäß; für den Lauf der Anmeldefristen (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 AuslWBG) tritt an die Stelle des Stichtages der Beginn der Leistungspflicht (§ 5).
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn nach den Bedingungen, die für Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art gelten, Zinsen gegen Vorlegung und Abstempelung der Stammurkunde zu zahlen waren.
Auf Grund eines Feststellungsbescheides (§§ 4, 47 Abs. 5) steht dem Anmelder gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus…
Auf die in § 52 AuslWBG genannten Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemäß anzuwenden; in § 18 Abs. 3 Satz 2…
Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden, die auf eine nachträgliche Anmeldung nach Absatz 1 erteilt werden, können nicht geltend gemacht werden,…
Für die Entschädigungsansprüche gilt § 53 sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung der…
Hat sich der Aussteller in seinem Regelungsangebot zur Barablösung verpflichtet, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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