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Nach Beginn der Leistungspflicht ist das Recht des Ausstellers, eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG zu verlangen, ausgeschlossen, es sei denn, daß der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 4 zurückbehalten hat.
Der Entschädigungsberechtigte hat dem Aussteller für den Ausschluß nachträglicher Kürzungen einen einmaligen Ablösungsbetrag in Höhe von zwei vom Hundert des Kapitalbetrages des Entschädigungsanspruchs einschließlich der nach dem Regelungsangebot zum Kapital geschlagenen Zinsen zu zahlen. Der Ablösungsbetrag wird mit Beginn der Leistungspflicht fällig; der Aussteller kann ihn bei Zahlungen, die er auf den Entschädigungsanspruch leistet, einbehalten.
Soweit Ablösungsbeträge, die dem Aussteller nach Absatz 2 zustehen, zum Ausgleich eines durch Absatz 1 ausgeschlossenen Kürzungsrechts nicht ausreichen, kann der Aussteller von den anderen Ausstellern von Auslandsbonds Ausgleichszahlungen bis zur Höhe der ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verlangen. Die Verpflichtung eines auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ausstellers bemißt sich nach dem Verhältnis der ihm zustehenden Ablösungsbeträge zu dem Gesamtbetrag der allen Ausstellern zustehenden Ablösungsbeträge; dabei sind Ablösungsbeträge, die zum Ausgleich für ein nach Absatz 1 ausgeschlossenes Kürzungsrecht in Anspruch genommen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Ausgleichsverfahren unter den Ausstellern näher regeln, soweit dies zur Erleichterung der Feststellung, in welcher Höhe Ausgleichsansprüche bestehen, notwendig ist; sie kann zu diesem Zweck die Aussteller zur Erteilung von Auskunft über die ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verpflichten.
Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche…
Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden, die auf eine nachträgliche Anmeldung nach Absatz 1 erteilt werden, können nicht geltend gemacht werden,…
Für die Entschädigungsansprüche gilt § 53 sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung der…
Hat sich der Aussteller in seinem Regelungsangebot zur Barablösung verpflichtet, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes…
Der Aussteller hat den Entschädigungsberechtigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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