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Der Aussteller ist unter den in Abschnitt I der Anlage V des Schuldenabkommens genannten Voraussetzungen zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch ohne Rücksicht auf die Zahlungen verpflichtet, die er auf Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) geleistet hat.
Soweit Verpflichtungen des Ausstellers zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch darauf beruhen, daß Zahlungen an die Konversionskasse nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, hat der Aussteller gegen den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet.
Die Erstattung nach Absatz 2 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller nach diesem Gesetz zur Leistung verpflichtet ist. §§ 34, 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 47 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gelten sinngemäß.
Soweit Verpflichtungen des Schuldners einer geregelten Schuld darauf beruhen, daß an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens bei…
Soweit bei der Regelung einer Schuld Zahlungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) gemäß Anlage V des Abkommens…
Sind auf eine verbriefte Anleihe Tilgungszahlungen an die Konversionskasse geleistet worden, die nach Anlage V des Abkommens bei der Regelung unberücksichtigt…
Soweit die nach Absatz 1 passivierten Verpflichtungen darauf beruhen, daß an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens…
Der Bundesbeauftragte entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges (§ 42) über die Erstattungsansprüche. Die Entscheidungen ergehen schriftlich, sollen mit Gründen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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