§ 43 AuslWBG
Zurücknahme der Anmeldung
(1)
(2)
Die Prüfstelle benachrichtigt den Auslandsbevollmächtigten, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond, wenn er vorgelegt worden ist, zurück oder veranlaßt seine Freigabe. War die Anmeldung bereits der Kammer für Wertpapierbereinigung vorgelegt worden, so ist ihr die Zurücknahme der Anmeldung unverzüglich zuzuleiten.