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Wer glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Nachanmeldung eines Rechts verhindert oder daß ihm eine rechtzeitige Nachanmeldung nicht zumutbar war, hat bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung Anspruch auf Entschädigung in Geld aus Mitteln des Bundes, wenn sein Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre. Bei Wertpapierarten, bei denen Nachanmeldungen nicht vorgenommen werden können, ist Satz 1 auf Anmeldungen entsprechend anzuwenden.
Bei Versäumung einer Wiederanmeldung gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Entschädigung nur beansprucht werden kann, wenn das Recht nach den für Wiederanmeldungen geltenden Vorschriften im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden wäre. Einer Glaubhaftmachung, daß der Anmelder ohne eigenes Verschulden an einer rechtzeitigen Wiederanmeldung verhindert war, bedarf es nicht, wenn die Anmeldung oder Nachanmeldung des Rechts erst nach dem Schlußtag rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Eine Nachanmeldung ist unter den sonst geltenden Voraussetzungen auch zulässig, wenn eine frühere Nachanmeldung zurückgenommen oder als unzulässig abgelehnt…
Nachanmeldungen (§ 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 16. November 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 850) sind…
Wiederanmeldungen sind bis zum Schlußtag zulässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle eingehen, die den Anmelder bisher im Prüfungsverfahren vertreten…
Anträge nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S.…
Ist für eine Wertpapierart ein Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein Antrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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