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Auslandsbonds, die nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos geworden sind, können nach näherer Vorschrift des Absatzes 2 nachträglich zur Anerkennung angemeldet werden, wenn die Anmeldeberechtigten die in den §§ 21, 37 bezeichneten Fristen ohne eigenes Verschulden versäumt haben; ein Feststellungsbescheid kann nicht beansprucht werden.
Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung nach Absatz 1 beansprucht wird, ist bei der Prüfstelle anzumelden. Die Anmeldung ist in jedem Fall der Kammer für Wertpapierbereinigung vorzulegen. Der Auslandsbond darf nur anerkannt werden, wenn die Ablehnung der Anerkennung auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Ausstellers eine außerordentliche Härte gegenüber dem Eigentümer des Bonds darstellen würde; die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach § 52 geltend zu machen, steht für sich allein der Annahme einer außerordentlichen Härte nicht entgegen. Die Anerkennung ist unzulässig, sobald die Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind, nach §§ 59 bis 61 freigegeben worden sind. Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gelten im übrigen die bei rechtzeitiger Anmeldung anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
Ist ein nachträglich angemeldeter Auslandsbond rechtskräftig anerkannt worden, so gelten die in § 50 Abs. 1, 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsfolgen für diesen Auslandsbond als nicht eingetreten.
Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds der in Absatz 1 bezeichneten Art vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen…
Auslandsbonds, für die nach §§ 4, 37 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, können nachträglich…
Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.
Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird, nach den in § 3…
Auf die in § 52 AuslWBG genannten Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemäß anzuwenden; in § 18 Abs. 3 Satz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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