§ 20 AuslWBEntschG
Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeichnete Frist für Anmeldungen beim Auslandsbevollmächtigten wird für die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebungsland im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267) die Niederlande angegeben sind, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.
Die Fristverlängerung nach Absatz 1 gilt auch für Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 AuslWBG).
Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds der in Absatz 1 bezeichneten Art vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Fristversäumung abgelehnt worden, so kann die Anmeldung bis zum Ablauf der in den Absätzen 1, 2 genannten Frist wiederholt werden.
Die Leistungspflicht des Ausstellers gegenüber Entschädigungsberechtigten beginnt frühestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist.