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Die Aussteller haben als Beitrag zu den Kosten, die durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, eine angemessene Verwaltungsabgabe zu zahlen. Die Höhe der Abgabe wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie ist nach dem Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds zu bemessen; Stücke, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgt waren oder die nach § 6 als kraftlos gelten, sind bei der Bemessung abzuziehen.
Die Verwaltungsabgabe wird vom Bundesministerium der Finanzen oder der von ihm bezeichneten Stelle erhoben. Sie ist an die Bundeshauptkasse zu zahlen. Ein Drittel der von jedem Aussteller gezahlten Abgabe ist an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen Sitz hat.
Die Verwaltungsabgabe wird nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beigetrieben.
Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe (§ 64 des Gesetzes) drei vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrages (Absätze…
Die von den Ausstellern zu entrichtenden Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wertpapierbereinigung durch die Finanzämter nach den Vorschriften der…
Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheides an die Bundeshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der entrichteten Beträge ist…
Als Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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