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Als vorläufiger Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug
der Stücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits getilgt waren;
der Stücke, die sich nach den Unterlagen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Abwicklungsstelle) am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Konversionskasse befanden oder die nach diesen Unterlagen von der Konversionskasse damals zur Tilgung bereitgestellt waren (Tilgungsdepots);
der Stücke, die sich nach den Unterlagen der Deutschen Golddiskontbank (Treuhandverwaltung) am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Deutschen Golddiskontbank befanden;
der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.
Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Deutsche Mark umzurechnen: 100 hfl.=110,60 DM100 ffrs.=1,20 DM100 Lire=0,60 DM100 skr.=81,20 DM100 sfrs.=96,- DM1 Pfund=11,80 DM1 $=4,20 DM. Für Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis beruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzuwenden: 100 bfrs.=11,60 DM100 hfl.=168,80 DM100 ffrs.=16,40 DM100 Lire=22,20 DM100 skr.=112,60 DM1 Pfund=20,40 DM.
Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren sieben vom Tausend des Bemessungsbetrages (Absätze 2, 3) zu…
Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren nach § 1 der Fünften…
Die Aussteller haben als Beitrag zu den Kosten, die durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, eine angemessene Verwaltungsabgabe zu zahlen. Die Höhe der…
Für Dollarbonds, die im Verzeichnis zu Artikel I Abs. 1 des Abkommens aufgeführt sind, gelten die Vorschriften der Dreizehnten Durchführungsverordnung zum…
Die von den Ausstellern zu entrichtenden Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wertpapierbereinigung durch die Finanzämter nach den Vorschriften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.