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Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren sieben vom Tausend des Bemessungsbetrages (Absätze 2, 3) zu entrichten. § 2 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 717) über die Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung bleibt unberührt.
Als Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug
der Stücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits getilgt waren;
der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.
Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Deutsche Mark umzurechnen: 100 hfl.=110,80 DM100 sfrs.=96,80 DM1 Pfund=11,80 DM1 $=4,20 DM. Für Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis beruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzuwenden: 100 hfl.=168,80 DM1 Pfund=20,40 DM.
Die Aussteller haben als Beitrag zu den Kosten, die durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, eine angemessene Verwaltungsabgabe zu zahlen. Die Höhe der…
Als vorläufiger Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug
Für das Verfahren der Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) haben die Aussteller als Verwaltungsabgabe eins vom Tausend des Nennbetrags der Stücke…
Die von den Ausstellern zu entrichtenden Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wertpapierbereinigung durch die Finanzämter nach den Vorschriften der…
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64 erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aussteller zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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