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Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das in diesem Gesetz geregelte Verfahren den Vorschriften, Gewohnheiten und Gebräuchen anpassen, die für Auslandsbonds einer bestimmten Art oder in dem Begebungsland oder in dem Staat gelten, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat.
Durch Vorschriften nach Absatz 1 dürfen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Auslandsbonds oder die Erteilung eines Feststellungsbescheides geändert noch die von den Beteiligten nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen erschwert oder nach diesem Gesetz gegebene Rechtsbehelfe ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 58, § 76 Abs. 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Wird in der Entscheidung über einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag festgestellt, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung…
Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Ansprüche und Befugnisse bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten. Bevor dieses Gesetz erlassen ist,…
Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach §§ 7, 10 zur Prüfung angemeldet und nach näherer Vorschrift der §§ 23,…
§ 23 Abs. 5 ist anwendbar.
§ 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.