AuslWBGDV 9 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 AuslWBGDV 9InkrafttretenNeunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds) § 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 3