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Diese Verordnung regelt die besondere örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie § 3 und 4 Absatz 2 der Auslandszuständigkeitsverordnung vom 6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 303) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AuslZustV, innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalens.
Örtlich zuständig für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AuslZustV ist
Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891) in der jeweils geltenden Fassung gilt im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie,…
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 des…
Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils…
Für die landesinterne Verteilung gilt § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.