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Zuständige Behörden nach § 112 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SGB XIV, sind in Nordrhein-Westfalen der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der antragstellenden Person nicht feststeht.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist ebenfalls örtlich zuständig in Fällen der §§ 23 und 24 SGB XIV, sofern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.
Zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Berufsqualifikation „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und…
Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes vom…
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Für den Landschaftsverband Rheinland ist die Bezirksregierung Köln Bewilligungsbehörde. Für den…
der Landschaftsverband Rheinland, wenn eine geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt…
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für Leiterinnen und Leiter der Landschaftsverbände und der Zweckverbände,
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soweit der Verband noch nicht errichtet ist, bestimmt sich die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.