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Örtlich zuständig für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AuslZustV ist
der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, wenn eine geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von N bis Z beginnt, oder Ungarn hat und
der Landschaftsverband Rheinland, wenn eine geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Staaten Belgien oder Niederlande hat.
Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat nach den §§ 13 bis 15, bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an Angehörige,…
Beantragen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende der geschädigten Person sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches…
Diese Verordnung regelt die besondere örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie § 3…
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist ebenfalls örtlich zuständig in Fällen der §§ 23 und 24 SGB XIV, sofern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt…
Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils…
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.