§ 6 AutomAusbV
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1)
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2)
Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.