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Einer wahlberechtigten Person, die eine schriftliche Stimmabgabe wünscht, hat der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen
das Wahlausschreiben,
den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,
eine vorgedruckte, von der wahlberechtigten Person abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll der wahlberechtigten Person ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 16) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste.
Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Unternehmen oder in der Einrichtung anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der wahlberechtigten Person bedarf.
Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
für Teile des Unternehmens oder der Einrichtung, die räumlich weit vom Hauptsitz des Unternehmens oder der Einrichtung entfernt sind, oder
für das Unternehmen oder die Einrichtung, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich…
Der zuständige Wahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die für die in den Betrieben durchzuführende schriftliche Stimmabgabe…
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat…
einen größeren Briefumschlag, im Bedarfsfall einen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des…
dass schriftliche Stimmabgabe möglich oder angeordnet ist;
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe oder die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.