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Für die fachpraktischen Studien I und II sind jeweils Gesamtbeurteilungen durch die Leitung der Ausbildungsanstalt zu erstellen. In Vorbereitung dieser Beurteilungen erstellt die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator (§ 13 Absatz 2) nach Beteiligung der ausbildenden Bediensteten der jeweiligen Aufgabengebiete Beurteilungsbeiträge. Danach sind für jeden fachpraktischen Studienabschnitt insbesondere die folgenden Beurteilungsbeiträge zu erstellen:
In den Beurteilungsbeiträgen und in der Gesamtbeurteilung ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Sie schließen jeweils mit einer der in § 15 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Die Beurteilungsbeiträge und die Gesamtbeurteilung sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
Die Direktorin oder der Direktor der Hochschule beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen nach § 10 Absatz 4 gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen fließt mit mindestens 70 Prozent in die Gesamtnote ein.
Die Lehrkräfte der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen bewerten die Leistungen der Studierenden jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Studiengruppenleitung auszustellen ist. Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Studienpläne für das fachpraktische Studium bestimmen, in welchem Verhältnis die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen.
Jede Beurteilung ist der oder dem Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der oder des Studierenden in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.
Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15 Absatz 1.
Personalverwaltung.
sonstige fachlich besonders geeignete Personen.
fachpraktisches Studium I:
Die Beurteilung muss mit einer der nachfolgenden Noten und Punktzahlen abschließen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.