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Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung = 16 - 18 Punkte,
gut:
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 - 15 Punkte,
vollbefriedigend:
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 - 12 Punkte,
befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 - 9 Punkte,
ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 - 6 Punkte,
mangelhaft:
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 - 3 Punkte,
ungenügend:
eine völlig unbrauchbare Leistung, = 0 Punkte. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut,
11,50 - 13,99 Punkte:
9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend,
6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend,
4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend,
1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft,
0 - 1,49 Punkte:
ungenügend.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15 Absatz 1.
13,50 bis 15 Punkte der Note sehr gut,
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: 15 und 14 Punkte, Note „sehr gut“,
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: 15 und 14 Punkte, Note „sehr gut“,
Personalverwaltung.
13 bis 15 Punkte - eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = gut,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.