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Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif (Anlage) und dessen Anhängen genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben.
Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Absatz 3 Gebührengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht
für die Tarifstellen 4.3.7.6.1, 4.6.1 bis 4.6.7.1,
für die Tarifstellen 8.2.1 bis 8.2.3.3,
für die Tarifstellen 12.1.3.1.1 bis 12.1.3.3, 12.1.4.1 bis 12.1.4.13, 12.1.5.1.10 bis 12.1.5.1.10.5, 12.1.5.1.16 bis 12.1.5.16.2, 12.1.9.1, 12.1.9.2, 12.1.12.9 bis 12.1.12.11, 12.1.13.1, 12.1.14.1, 12.1.14.2, 12.1.15.1 bis 12.1.15.4.
Auf die Erhebung von Abgaben nach diesem Gesetz finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende…
Die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung,…
Die Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.5, 30.3, 30.4, 30.5 und 31 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch…
Leistungen nach § 1, die mit den in den Abschnitten 3 (mit Ausnahme der Tarifstelle 3.4) und 4 des Vermessungsgebührentarifs (VermGebT) der Gebührenordnung für…
Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils…
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.