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Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen.
Die Gebührenordnungen erlässt die Landesregierung. Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf das dafür zuständige Ministerium übertragen. In diesem Falle hat das zuständige Ministerium das Einvernehmen des für Inneres zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums herbeizuführen.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Dies gilt nicht, wenn Amtshandlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen beziehungsweise Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden können oder wenn Amtshandlungen in gleicher Weise auch von privaten Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung erbracht werden können. Dies gilt auch nicht für Amtshandlungen im Gesundheitswesen und bei Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie in den in Absatz 2 genannten Gebührenordnungen ausdrücklich ausgenommen sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) in der jeweils…
Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung…
Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und…
Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und…
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Verwaltungsgebühren erhoben werden. Das für Wohnen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Gebühren durch…
Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.