§ 22 Abs. 1 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind Die Prüfungsakten werden von der Hochschule mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
§ 28 Abs. 1 GtDWSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind: Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
§ 61 Abs. 3 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung oder des vorzeitigen…
§ 35 Abs. 2 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
Das Prüfungsamt Berlin bewahrt zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums die Prüfungsakten mindestens fünf…
§ 59 Abs. 2 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.