§ 35 GntDSVVDV
Zur Prüfungsakte zu nehmen sind
die schriftlichen Prüfungsleistungen und die dazu gegebenenfalls erstellten Bewertungen,
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.
Das Prüfungsamt Berlin bewahrt zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf. Davon abweichend gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Die Prüfungsakten sind nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder, im Fall elektronischer Akten, zu löschen.
ein Jahr für schriftliche Prüfungsleistungen ohne die Bewertungen und
40 Jahre für das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde 40 Jahre.
Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.