§ 34 Abs. 2 Nr. 3 GntDSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erworbenen Rangpunkte und
§ 7 Abs. 3 Nr. 13 SächsBAGSächsisches Berufsakademiegesetz
den Inhalt und die Gestaltung des Zeugnisses, der Urkunde über die Verleihung der Abschlussbezeichnung, die Ausstellung des Diploma Supplements sowie den Inhalt…
§ 6 Abs. 2 SächsAAssWBVOSächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent
Über die Ergebnisse der Prüfungen erstellt die Hochschule oder Berufsakademie ein Abschlusszeugnis. In dieses sind die Module mit Noten und Leistungspunkten…
§ 60 Abs. 3 Nr. 4 GntZollDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
die insgesamt erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
§ 6 Abs. 3 SächsBAGSächsisches Berufsakademiegesetz
Das Studium wird durch eine Prüfung abgeschlossen. Die Berufsakademie stellt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis und über die Verleihung der…