§ 9 RAVG NWGesetz über die Rechtsanwaltsversorgung
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 9 NotVG NWGesetz über das Notarversorgungswerk Köln
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 9 WPVG NRWGesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 32 Abs. 5 AtGGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.
§ 34 Abs. 6 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.