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Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Auf die Verjährung anderer nach diesem Gesetz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen…
Ansprüche auf Leistung und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.