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Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Auf die Verjährung anderer nach diesem Gesetz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 169 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit…
Für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.