§ 67 Abs. 5 AWVMeldung von Zahlungen
In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage…
§ 70 Abs. 4 AWVMeldungen der Geldinstitute
Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die…
§ 11 Abs. 2 AWGAußenwirtschaftsgesetz
Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwachsende Forderungen…
§ 66 Abs. 3 AWVMeldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten
Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die Angaben nach Anlage 4 enthalten.
Art. 35 Abs. 7 Buchst. a 32023R0956VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)
die zu meldenden Informationen, die Mittel und das Format dieser Meldung, einschließlich detaillierter Angaben zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c…