§ 2 AZG
(1)
(2)
Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit und Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts im Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Veredelung, nach seinem gemäß den Vorschriften über den Zollwert zu bestimmenden Wert und nach den von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Unterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Sätzen. Diese Sätze und der Zeitpunkt, von dem ab sie anzuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.