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Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1), wird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Sätzen erhoben, soweit das im Vorgriff ausgeführte Ersatzgut auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet worden ist. Die Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben, es sei denn, daß sie für Abfälle nach den allgemeinen Vorschriften zu erheben ist.
Entsteht nach Artikel 79 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien…
Entsteht nach Artikel 185 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien…
Die Zollbehörden erstatten oder erlassen einen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem…
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu…
Ein Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird erstattet oder erlassen, wenn der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden…
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