Gesetze
Gesetz wird geladen …
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.
In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Von Satz 1 ausgenommen sind Datensätze von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden, deren Datensätze nach zehn Jahren zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.
Abweichend von Absatz 1 werden Daten nach § 29 Nummer 4a des AZR-Gesetzes nach drei Jahren gelöscht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.