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Daten, die nach § 29 Nummer 6 bis 11 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen der…
Das Übermittlungsersuchen muss, soweit vorhanden, die Visa-Warndateinummer, andernfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person oder alle…
Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswärtigen Amts, der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten die…
Visaverfahren,
* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung. | A 34 Bezeichnung der Daten (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes) | A1*) Perso- nen- kreis | B**) Zeitpunkt der Über-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-NummerVisadatei-Nummer, oderdas Visumaktenzeichen oder die Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von AusweispapierenSofern oderdie Aufenthaltstitelnin oderSatz wenn1 solchegenannten PapiereAngaben abhandennicht gekommenvorhanden sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zumdem AusweispapierLichtbild oder zumder AufenthaltstitelSeriennummer eines Ausweisdokuments gestellt werden. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 Abs. 1 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.
Im übrigen gelten die §§ 8, 9, 10 Abs.Absatz 11, 3a und 6 sowie die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.