§ 4 Abs. 1 WaSiAöAufArbb2V SLZweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Wach- und Sicherheitsgewerbe Vom 14. Juni 2024
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten…
§ 2 Abs. 3 AZVO-PolVerordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes (AZVO-Pol) Vom 26. Mai 2015
Die tägliche Arbeitszeit darf unbeschadet der §§ 12 und 15 zehn Stunden nicht überschreiten.
§ 3 Abs. 3 PBAZVPostbankarbeitszeitverordnung
Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.