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Die Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis Ende des Dienstes ohne Ruhepausen.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag (§ 10 Absatz 1) fällt, um die auf diesen Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.
Die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten. Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anfallenden Stunden sind innerhalb eines durch Dienstvereinbarung festzulegenden Zeitraumes auszugleichen.
Die Arbeitszeit kann für alle Dienstformen (Tagesdienst, Schichtdienst, Wechselschichtdienst, Sonderdienst) flexibel und bedarfsorientiert gestaltet werden. Näheres kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden.