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Die tägliche Arbeitszeit im Tagesdienst umfasst die Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 20 Uhr und soll im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden betragen. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Organisationseinheiten können durch die Landespolizeidirektion Präsenzzeiten, Kernzeiten oder Funktionszeiten festgelegt werden. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde Beginn und Ende der Dienstzeit unter Beteiligung des Personalrats (§ 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) anderweitig festsetzen.
Präsenzzeiten sind die Zeiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in denen die Erreichbarkeit einer Organisationseinheit gewährleistet sein muss. Kernzeiten sind die Zeiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in denen grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Organisationseinheit anwesend sein müssen. Funktionszeiten sind die Zeiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in der die Arbeitsfähigkeit einer Organisationseinheit bestehen muss. Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten im Wechselschichtdienst