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Arbeitstage sind grundsätzlich die Wochentage von Montag bis Freitag.
Der Heilige Abend und Silvester sind dienstfrei. An Rosenmontag entfällt der Dienst, wobei die Hälfte der jeweils festgesetzten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auszugleichen ist.
Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst entfällt. Aus rein örtlich bedingten Gründen kann auch die oberste Dienstbehörde eine solche Anordnung treffen.
Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtinnen und Beamten an einzelnen zwischen dienstfreien Tagen liegenden Arbeitstagen vom Dienst freistellen; die auf die Arbeitstage entfallende Arbeitszeit ist auszugleichen.