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Bei einer Dienstreise gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Dienststätte als Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet.
Reisezeit ist keine Arbeitszeit, es sei denn, dass
sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfällt,
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird,
sie aus dienstlichem Anlass zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen anfällt oder
die Dienstreise der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben oder der Unterstützung anderer Polizeidienststellen dient, im Rahmen der Amtshilfe erfolgt oder im Zusammenhang mit geschlossenen Einsätzen steht.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtinnen oder Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt hierbei eine Dienstreise nach dem jeweiligen Arbeitsmodell auf einen dienstfreien Tag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.
Überschreiten die Gesamtreisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes zusammen die Arbeitszeit von acht Stunden, so sind diese einheitlich als Arbeitszeit zu werten, jedoch höchstens bis zur täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4.