§ 11 AZVOVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) Vom 14. Januar 2015*
Bei der Gestaltung des Nacht-, Schicht- oder Wechselschichtdienstes oder eines ähnlichen Dienstes ist in besonderer Weise auf die Sicherheit und Gesundheit der…
§ 14 Abs. 2 AZVOPol NRWVerordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.
§ 11 Abs. 1 SächsAZVOSächsische Arbeitszeitverordnung
Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit…
§ 8 Abs. 3 AZVO NRWVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.