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Ruhepausen sind allgemein vorgesehene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen die Beamtinnen oder Beamten von der Arbeitsleistung freigestellt sind und sich grundsätzlich auch nicht bereitzuhalten brauchen. Ruhepausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Stunden eine Pause von 45 Minuten zu gewähren. Die Pause soll grundsätzlich die Arbeitszeit teilen und nicht am Beginn oder Ende des Dienstes liegen. In den Fällen des § 79 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes dürfen die Beamtinnen oder Beamten auf Antrag sechs Stunden und 30 Minuten ohne Pause ununterbrochen Dienst verrichten.
Ruhepausen können in die Arbeitszeit eingerechnet werden, wenn die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebes im begründeten Einzelfall keine Ruhepause zulässt. Näheres ist durch Dienstvereinbarung zu regeln.
Ruhezeit ist jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Die Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden beträgt elf zusammenhängende Stunden. Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten im Tagesdienst