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Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit 11 Stunden.
Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden.
Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nach Beendigung des täglichen Dienstes pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf…
Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. In besonderen Tätigkeitsbereichen,…
Ruhezeit ist jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Die Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden beträgt elf zusammenhängende Stunden.…
Abweichend von § 5 des Arbeitszeitgesetzes beträgt die tägliche Ruhezeit grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden. Sie darf in höchstens zwei Zeiträume…
Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von…
Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.