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Innerhalb eines Siebentageszeitraumes soll den Beamtinnen und Beamten eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.
§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
Pro Siebentageszeitraum ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von durchschnittlich 24 Stunden zuzüglich der täglich Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Für…
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 beträgt mit Ablauf des Tages der Vollendung
Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24…
Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine kontinuierliche…
Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von…
Wird die tägliche Ruhezeit aufgrund von Arbeitszeitverlängerungen nach § 3 Absatz 1 ausnahmsweise verkürzt, müssen pro Woche tägliche Ruhezeiten von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.