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Die Beamtinnen und Beamten müssen während der Arbeitszeit an der Dienststelle anwesend sein, soweit sie sich nicht im Einsatz befinden oder an anderer Stelle Dienstobliegenheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erfüllen haben.
Während der Arbeitszeit haben die Beamtinnen und Beamten, solange kein Einsatz stattfindet, Arbeits- Ausbildungs- und Bereitschaftsdienst zu leisten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher Regelungen Arbeits-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst geleistet werden, im Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.
Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der Dienstplangestaltung und der Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt nach Maßgabe dieser Verordnung die dienstvorgesetzte Stelle.
Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten, deren Eigenart des Dienstes regelmäßige…
Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.
Abweichend von § 1 Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für das feuerwehrtechnische Personal in Kreisleitstellen die Verordnung über die Arbeitszeit der…
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde Dienst an Samstagen, Sonn- und…
Die Entscheidung über die Anordnung von Bereitschaftsdienst obliegt der dienstvorgesetzten Stelle. Diese kann die Befugnis auf Vorgesetzte übertragen.
Aus dienstlichen Gründen kann durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von diesen vorübergehend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.