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Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich zur unmittelbaren Einsatzwahrnehmung bereithalten müssen, richten Erholungsphasen im Umfang des § 6 Absatz 1 während der Dienstzeit ein, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
einen Arbeitstag Dienstbefreiung. Im Fall des Satz 1 Nummer 2 erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte einen zusätzlichen Arbeitstag…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Schichtbeginn die sofortige Einsatzbereitschaft im Wachdienst hergestellt und bis zum Ende dieser…
Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nach Beendigung des täglichen Dienstes pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf…
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben in acht Wochen Anspruch auf wenigstens zwei dienstfreie Tage an einem Sonntag. Hiervon darf nur…
Abweichungen nach Absatz 1 sind auf das notwendige unaufschiebbare Maß zu begrenzen. Die dienstvorgesetzte Stelle hat dabei zu prüfen, ob für einzelne…
Im Wechselschichtdienst werden Pausen gewährt, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Während der Pausen müssen sich die Beamtinnen und Beamten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.